Studierende anderer Fachrichtungen erhalten eine Vergütung von 400 Euro, soweit sie ein Pflichtpraktikum ableisten.
Studierende, die ausschließlich zur Anfertigung ihrer Bachelor- oder Masterarbeit
ein von der Hochschule nicht als verpflichtend vorgeschriebenes Praktikum ableisten, kann in der Regel keine Vergütung bezahlt werden.
Sondervereinbarungen sind möglich, soweit sich ein dienstlicher Nutzen ergibt. Dabei darf das Praktikum jedoch die Dauer von 3 Monaten nicht überschreiten.